Fremdsprachenkurse
Übersicht
I. Allgemeines
II. Mitgliedschaft
III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
V. Organe
VI. Schlussbestimmungen
Der Einfachheitshalber werden die ganzen Statuten in der männlichen Form geschrieben.
I. Allgemeines
Artikel 1
Name und Sitz
Unter dem Namen Samariterverein Steinhausen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 6312 Steinhausen Er wurde am 4. Februar 1945 gegründet.
Artikel 2
Zweck
Der Verein ist eine gemeinnützige Einrichtung und bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens.
Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes von 1986 festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.
Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüber hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet.
Der Verein kann eine Help-Jugendgruppe gemäss Help-Reglement des Schweizerischen Samariterbundes gründen. Alle Artikel, die sich auf die Helpgruppe beziehen, gelten nur, wenn eine solche besteht.
Artikel 3
Kantonalverband und Schweizerischer Samariterbund
Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes des Kantons Zug und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes (SSB).
Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes des Kantons Zug und des Schweizerischen Samariterbundes.
II. Mitgliedschaft
Artikel 4
Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Passivmitgliedern und Gönnern.
Artikel 5
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.
Artikel 6
Ehrenmitglieder
Personen die sich um den Verein und um das Samariterwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Artikel 7
Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können ausgetretene Aktivmitglieder aufgenommen werden, die mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichten.
Artikel 8
Gönner
Als Gönner gelten natürliche und juristische Personen, die die Vereinsziele wohlwollend unterstützen.
Sie haben keine weiteren Mitgliedschaftsrechte.
Artikel 9
Helpmitglieder (sofern vorhanden)
Als Mitglieder der Helpgruppe werden Kinder und Jugendliche ab 8 Jahren aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Helpgruppe beteiligen wollen.
III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Artikel 10
Eintritt
Die Mitgliedschaft erfolgt durch die schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächsten Vereinsversammlung. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Die Mitgliedschaft bei der Helpgruppe erfolgt durch die schriftliche Beitrittserklärung, und Aufnahmebeschluss des Leitungsteams, bei unter 18 jährigen mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.
Artikel 11
Austritt – Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Der Austritt aus der Helpgruppe muss dem Leitungsteam schriftlich mitgeteilt werden. Mitglieder unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
Das austretende Mitglied muss seinen Austritt bis zum 31. Dezember dem Vorstand schriftlich mitteilen, sonst bleibt es für das folgende Vereinsjahr noch beitragspflichtig.
Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, werden vom Vorstand schriftlich ermahnt. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächsten Vereinsversammlung einen Rekurs einreichen. Der Beschluss der Vereinsversammlung ist endgültig.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Bereits bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 12
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind verpflichtet:
– sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen.
– an mindestens 5 Fachübungen teilzunehmen.
– die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern.
– ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten.
– den von der Vereinsversammlung jährlich festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf maximum Fr. 50.- begrenzt.
Vorstandsmitglieder, Technischeleiter, Kursleiter, Help-Teamleiter und Mitglieder des technischen Ausschusses sind beitragsfrei.
Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Artikel 13
Passivmitglieder
Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt, wobei dessen Höhe auf
Maximum Fr. 30.- begrenzt wird.
Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen, sind jedoch weder stimm- noch antragsberechtigt.
Artikel 14
Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Artikel 15
Helpmitglieder
Die Mitglieder der Helpgruppe haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen ihre Pflichten im Rahmen des Tätigkeitsprogramms der Helpgruppe bzw. der für die Helpgruppe geltenden Beitragsbeschlüsse und nehmen Ihr Mitwirkungsrecht im Rahmen der internen Strukturen der Helpgruppe wahr. Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Helpgruppe an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
V. Organe
Artikel 16
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vereinsversammlung
2. der Vorstand
3. der technische Ausschuss
4. die Revisoren
5. Das Help-Leitungsteam
Artikel 17
Vereinsversammlung: Allgemeine Bestimmungen
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Sie besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern der Helpgruppe ab dem 16. Altersjahr.
Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 18
Vereinsversammlung: Geschäfte
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Genehmigung der Jahresberichte
– des Präsidenten
– des technischen Ausschusses
– des Help-Leitungsteams
4. Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Rechnungen von Spezialfonds, gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
5. Entlastung des Vorstandes
6. Genehmigung des Jahresprogramms des Vereins
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Genehmigung des Voranschlages ( Budgets)
9. Wahlen: a) des Präsidenten
b) der weiteren Vorstandsmitglieder
c) der Technischenleiter / der Kursleiter
d) der Rechnungsrevisoren
e) des Help-Teamleiters
10. Ehrungen
11. Beschlussfassung über Anträge der Aktivmitglieder und des Vorstandes
12. Verschiedenes
Artikel 19
Vereinsversammlung: Fristen, Anträge, a.o. Versammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Das Datum ist den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben.
Anträge der Aktivmitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen (unter Nennung der Traktanden) eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Artikel 20
Vereinsversammlung Leitung, Protokoll
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
Artikel 21
Vereinsversammlung: Abstimmung, Wahlen
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Art. 28 und Art. 29 bleiben vorbehalten). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
Artikel 22
Vorstand: Zusammensetzung, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar und Vertreter des technischen Ausschusses. Für zusätzliche Arbeiten / Aufgaben können vom Vorstand mehrere Mitglieder beigezogen werden.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.
Artikel 23
Vorstand Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Vereinsversammlung zuständig ist (vgl. Art. 18).
Für die Vertretung des Vereins bedarf es der Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten.
Der Vorstand ist befugt, vom Voranschlag abgesehen, über Ausgaben bis zur Höhe von 10% des Vereinsvermögens zu beschliessen.
Artikel 24
Vorstand: Geschäftsführung
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten nach Bedarf. Zwei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert vierzehn Tagen stattfinden muss.
Die Vorstandsitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder sowie der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist.
Beschlüsse werden durch das einfache Mehr gefällt. Der Vorsitzende stimmt mit, wobei er den Stichentscheid fällt.
Artikel 25
Technischer Ausschuss (TA)
Der technische Ausschuss besteht aus den Technischenleitern, den Kursleitern, dem Vereinsarzt, dem Präsidenten und dem Materialverwalter. Je nach Bedarf kann sich der Präsident durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Zum Aufgabenbereich des technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher Aktivitäten des Vereins sowie die Verwaltung des Sanitäts- und Uebungsmaterials.
Ausserdem stellt er Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenzen in seinem Fachbereich einräumen.
Der TA wählt aus seiner Mitte einen Obmann, der Einsitz im Vorstand hat.
Für die Arbeitsweise des technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Art. 24 sinngemäss.
Artikel 26
Help-Leitungsteam
Das Help-Leitungsteam besteht aus dem durch die Vereinsversammlung gewählten Help-Teamleiter, einem vom Vorstand delegierten Mitglied des Vorstandes sowie weiteren Mitgliedern nach Bedarf, die von der Helpgruppe im Rahmen ihrer internen Regelungen bestimmt werden.
Das Help-Leitungsteam ist im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung zu ihrem Jahresprogramm und Budget verantwortlich für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Helpgruppe. Es unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Jahresbericht und Rechnung (nach deren Prüfung durch die Rechnungsrevisoren) sowie Anträge zu ihrem Jahresprogramm und Budget. In allen samaritertechnischen Belangen untersteht es dem technischen Ausschuss.
Das Help-Leitungsteam hat Anspruch auf umfassende Unterstützung durch den Vorstand.
Das Help-Leitungsteam arbeitet nach den von der Helpgruppe erlassenen Regelungen.
Artikel 27
Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzrevisor.
Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und der Helpgruppe. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Vorstandes zu stellen.
Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre , sie sind wieder wählbar.
VI. Schlussbestimmungen
Artikel 28
Statutenänderung
Statutenänderungen können nur an der Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, sofern dieses Geschäft mit der Einladung zur Vereinsversammlung traktandiert wurde.
Artikel 29
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an die Vereinsversammlung.
Sie kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss der Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes.
Artikel 30
Inkrafttreten
Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 11. März 2005 angenommen worden.
Sie treten nach der Genehmigung durch den Samariterverband des Kantons Zug sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 26. Januar 1990.
Steinhausen, den 11.März 2005
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